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Zurück zur ÜbersichtOLG Düsseldorf stärkt Fluggastrechte nach Flugannullierung wegen Corona-Pandemie
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass eine Fluggesellschaft verpflichtet ist, Fluggäste entsprechend ihren Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten – zu befördern, wenn der ursprüngliche Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert worden ist. Diese Ersatzbeförderung muss nicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert werden, sondern lediglich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (Az. I-18 U 153/24).
Im konkreten Fall buchte der Ehemann der Klägerin bei der beklagten Fluggesellschaft Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Flüge für die Klägerin, die gemeinsame Tochter, eine weitere Person und sich selbst. Auf Grund der Corona-Pandemie fanden die Flüge nicht statt. Im Februar 2023 forderte der Ehemann der Klägerin die Fluggesellschaft auf, die Tickets zu erstatten oder zu reaktivieren. Die Fluggesellschaft berief sich hingegen darauf, dass Tickets aus der Corona-Zeit nur zwei Jahren ab Ausstellung gültig seien.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht und stellte klar: Wird ein Flug wegen der Corona-Pandemie gestrichen, haben Reisende das Recht, eine Ersatzbeförderung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Dieses Recht muss nicht unmittelbar nach der Annullierung geltend gemacht werden. Es genügt, wenn es innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist ausgeübt wird.
Nach der Fluggastrechte-VO haben Reisende bei einer Annullierung ein Wahlrecht zwischen:
- der Erstattung der Flugkosten,
- einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
- einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt – vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Auch ein sog. Feststellungsinteresse liege vor. Zudem sei der Anspruch auf spätere Beförderung nicht untergegangen. Damit steht fest: Entscheidend ist, dass der Anspruch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird. Eine unmittelbare Umbuchung nach der Annullierung ist nicht erforderlich.
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