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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 20.05.2026

Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften bei der § 6b-Rücklage

Vor dem Finanzgericht Münster klagte eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin zugleich zu 100 Prozent Kommanditistin einer anderen GmbH & Co. KG ist. Diese Schwester-KG war seit mindestens 1998 Eigentümerin eines Grundstücks, das sie 2014 entgeltlich an die Klägerin veräußerte. Die Klägerin veräußerte das Grundstück 2019 an einen fremden Dritten. Das Finanzamt versagte die Bildung einer § 6b-Rücklage, weil sich das Grundstück bei der Klägerin weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen befunden habe. Es sah in dem entgeltlichen Erwerb eine schädliche Zäsur.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt (Az. 8 K 820/24 G,F). Nach Auffassung des Gerichts ist § 6b EStG personenbezogen und nicht gesellschafts- oder betriebsbezogen auszulegen. Deshalb sei nicht auf die Klägerin, sondern auf die Kommanditistin abzustellen, der das Grundstück auch vor dem Verkauf durch die Schwester-KG für Zwecke des § 6b EStG zuzurechnen gewesen sei. Da kein Wechsel der steuerpflichtigen Person eingetreten sei, stehe die entgeltliche Übertragung der Zusammenrechnung der Vorbesitzzeiten nicht entgegen. Die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven beim selben Steuerpflichtigen bleibe sichergestellt.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 9/26 anhängig.

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